NEUE WURZELN SCHLAGEN ODER VERWURZELT BLEIBENIm Regelfall bestimmt der Hauptwohnsitz die Zugehörigkeit zur Pfarrgemeinde. Das Kirchenrecht sieht aber vor, dass Kirchenmitglieder ihre Pfarrgemeinde selbst wählen können. So muss ein Umzug nicht gleich bedeuten, seine angestammte und vertraute Kirchengemeinde verlassen zu müssen. Nach einem Umzug haben Kirchen-mitglieder das Recht, innerhalb von sechs Monaten einen Bleibeantrag beim bisherigen Pfarramt zu stellen.
Weiters haben Kirchenmitglieder das Recht, einen Wahlgemeindeantrag zu stellen, um Mitglied in einer anderen Pfarrgemeinde zu werden. Die Gründe für einen solchen können sehr unterschiedlich sein, wie etwa regelmäßiger Gottesdienstbesuch, die Teilnahme an Kreisen oder eine andere Form von Verbundenheit. Das Ansuchen ist an das Presbyterium der aufneh-menden Pfarrgemeinde zu richten. Bei der nächsten Sitzung des Presbyteriums wird über den Antrag abgestimmt.
NEUE WURZELN SCHLAGEN ODER VERWURZELT BLEIBENIm Regelfall bestimmt der Hauptwohnsitz die Zugehörigkeit zur Pfarrgemeinde. Das Kirchenrecht sieht aber vor, dass Kirchenmitglieder ihre Pfarrgemeinde selbst wählen können. So muss ein Umzug nicht gleich bedeuten, seine angestammte und vertraute Kirchengemeinde verlassen zu müssen. Nach einem Umzug haben Kirchenmitglieder das Recht, innerhalb von sechs Monaten einen Bleibeantrag beim bisherigen Pfarramt zu stellen. Weiters haben Kirchenmitglieder das Recht, einen Wahlgemeindeantrag zu stellen, um Mitglied in einer anderen Pfarrgemeinde zu werden. Die Gründe für einen solchen können sehr unterschiedlich sein, wie etwa regelmäßiger Gottesdienstbesuch, die Teilnahme an Kreisen oder eine andere Form von Verbundenheit. Das Ansuchen ist an das Presbyterium der aufnehmenden Pfarrgemeinde zu richten. Bei der nächsten Sitzung des Presbyteriums wird über den Antrag abgestimmt.
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